Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings
Stand: 10.04.2026
Wird zitiert von 1
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- FG Hessen, 10.02.2016 – 4 K 1684/14Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/6#abs-2 (2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/6#abs-3 (3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei insbesondere auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/6#abs-4 (4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen